VwGH 07.11.1989, 88/14/0217
VwGH 07.11.1989, 88/14/0217
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. |
Normen | BAO §308 Abs1 idF 1987/312 ; VwGG §46 Abs1 impl; |
RS 2 | Die im Verkehr mit Beh und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt läßt ein Parteienvertreter außer acht, wenn er den Lauf einer Rechtsmittelfrist ungeprüft nach einem Terminvermerk eines Angestellten berechnet. |
Normen | BAO §308 Abs1 idF 1987/312 ; VwGG §46 Abs1 impl; |
RS 3 | Wenn es um Rechtsmittelfristen geht, dürfen auch bei einer verläßlichen Kanzleikraft jedenfalls nach Telefonaten festgehaltene Termine nicht ohne jede Überprüfung für die Fristenberechnung herangezogen werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140217.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-64042