VwGH 27.06.1989, 88/14/0209
VwGH 27.06.1989, 88/14/0209
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litd; |
RS 1 | Energiesparende Maßnahmen iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit d EStG dürfen nicht dazu dienen, weiteren Wohnraum zu schaffen (Hinweis auf E , 83/13/0061). Durch einen Loggiaverbau entsteht neuer Wohnraum. Auch nicht beheizte bzw nicht beheizbare Räume einer Wohnung stellen Wohnraum dar. Es ist nicht maßgeblich, ob ein Loggiaverbau weniger oder gleich hohe Kosten verursacht als/wie reine Wärmedämmungsmaßnahmen an Außenwänden, Türen und/oder Fenstern. |
Normen | |
RS 2 | Ebenso wie es möglich ist, ein bereits fertiggestelltes Eigenheim (eine bereits fertiggestellte Eigentumswohnung) anzuschaffen und für danach vorgenommene Zubauten oder Ausbauten die Begünstigung des § 18 Abs 1 Z 3 lit b EStG in Anspruch zu nehmen (Hinweis auf E , 81/13/0029), ist es auch möglich, bei einem Eigenheim (einer Eigentumswohnung), das (die) von einem Bauträger iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG errichtet wurde und das (die) in der Folge in das Eigentum des Steuerpflichtige übergegangen ist, die spätere zusätzliche Schaffung von Wohnraum zu begünstigen. |
Norm | EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litb; |
RS 3 | Ohne entsprechende Auseinandersetzung mit der Art, dem Ausmaß und den näheren Umständen (Wirkungen) der baulichen Änderung läßt sich die Frage baurechtlicher Bewilligungspflicht nicht beantworten. Im übrigen müßte selbst für den Fall, daß eine Baubewilligung erforderlich gewesen wäre und sie nicht eingeholt wurde, die Möglichkeit der Erteilung einer nachträglichen Baugenehmigung in Erwägung gezogen werden. Abgrenzungen zum E , 84/14/0120 (ohne baubehördliche Bewilligung errichtetes Gebäude). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140209.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-64039