VwGH 17.10.1989, 88/14/0204
VwGH 17.10.1989, 88/14/0204
Rechtssätze
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Norm | EStG 1972 §20 Abs1 Z2; |
RS 1 | Bei der Gewinnermittlung gem § 4 Abs 1 EStG kann nur notwendiges Betriebsvermögen Berücksichtigung finden. Das notwendige Betriebsvermögen umfaßt alle Wirtschaftsgüter, die schon ihrer objektiven Beschaffenheit nach dem Betrieb zu dienen bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, somit betrieblich verwendet werden. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die Beschaffenheit des Betriebes und des Berufszweiges des Abgabepflichtigen sowie die Verkehrsauffassung, nicht aber subjektive Motive, wie zB der Grund der Anschaffung, maßgebend (Hinweis auf E , 86/14/0054). |
Normen | |
RS 2 | Maßstab für die Lösung der Frage, ob eine Eigentumswohnung dann keine private Vermögensanlage bildet, wenn sie einem Arbeitnehmer vermietet wird, bildet (auch) die Verkehrsauffassung. Nach der Verkehrsauffassung ist es bei Betrieben von nur mittlerer Größe unüblich, Arbeitnehmern Dienstwohnungen zur Verfügung zu stellen. (Eine andere Beurteilung wäre allenfalls angebracht, wenn sich die Wohnung im Betriebsgebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe befände und insb wegen häufiger Nachtdienste die Benützung durch einen Arbeitnehmer erforderlich wäre). |
Normen | |
RS 3 | Soll ein Raum (der nicht in den Verband der dem Abgabepflichtigen als Haushalt dienenden Wohnung eingegliedert ist) Betriebsvermögen darstellen, ist zu fordern, daß die betriebliche Verwendung des Raumes ein Ausmaß erreicht, das das Vorhandensein eines (betrieblichen) Arbeitszimmers unbedingt notwendig erscheinen läßt. Die Notwendigkeit eines eigenen Arbeitsraumes muß sich nicht nur auf Grund schriftlicher Arbeiten ergeben. Sie kann auch in der Aufbewahrung betrieblicher Unterlagen begründet sein (Hinweis auf E , 84/14/0119). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140204.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-64037