VwGH 27.06.1989, 88/14/0197
VwGH 27.06.1989, 88/14/0197
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Es kann zwar ein Steuerpflichtiger an verschiedenen Orten nebeneinander einen Mittelpunkt der Tätigkeit haben und es ist dann der Aufenthalt an keinem dieser Orte eine Reise iSd § 16 Abs 1 Z 9 EStG. Nicht jeder Aufenthalt an einem Ort macht diesen jedoch schon zum Mittelpunkt der Tätigkeit. Vielmehr führt erst eine längere Tätigkeit an einem Ort, nämlich erst eine Tätigkeit von zumindest einer Woche, zu einem (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit. |
Norm | |
RS 2 | Verpflegungsaufwendungen, die im Rahmen einer Reise anfallen, sind erfahrungsgemäß erheblich höher als die üblichen Kosten der Verpflegung, weil einerseits einem Reisenden die besonders preisgünstigen Verpflegungsmöglichkeiten am jeweiligen Aufenthaltsort meist nicht bekannt sind und andererseits sein Dispositionsrahmen bezüglich der Einnahmen der Hauptmahlzeiten durch die Reisebewegung wesentlich eingeschränkt ist. Auch diese Gesichtspunkte müssen bei der Auslegung des Begriffes "Reise" Beachtung finden, um im Bereich der Aufwendungen für Mahlzeiten außer Haus eine sachlich begründete Abgrenzung zwischen abzugsfähigen VerpflegungsMEHRaufwendungen und nichtabzugsfähigen (üblichen) Verpflegungsaufwendungen der privaten Lebensführung treffen zu können. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2966/79 E VwSlg 5602 F/1981 RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Der Steuerpflichtige, der sich für die Pauschalierung des § 16 Abs 1 Z 9 EStG entscheidet, hat lediglich den Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der Reise dem Grunde nach zu führen, es sei denn, daß Aufwendungen der fraglichen Art (zufolge des Verhaltens des Arbeitgebers) überhaupt nicht anfallen können. Steht fest, daß Aufwendungen anfallen können, bedarf es keiner Nachweise des Steuerpflichtige und keiner Ermittlungen durch die Abgabenbehörde, welche Mehraufwendungen nun tatsächlich anfielen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140197.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAF-64033