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VwGH 17.01.1989, 88/14/0193

VwGH 17.01.1989, 88/14/0193

Rechtssätze


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Normen
AlkAbgG §11;
AlkAbgG §4;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
RS 1
Daß die Abfuhr der Steuer ungeachtet von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens bei korrekter Geschäftsführung jedenfalls möglich ist, gilt wie für die USt (Hinweis

E , 84/14/0027; E , 84/13/0085, E , 85/14/0161) auch für die Abgabe von alkoholischen Getränken. *

E , 88/14/0193 #1
Normen
ABGB §1393;
BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
GmbHG §25;
GmbHG §6;
RS 2
Durch eine Abtretung (Zession) aller Kundenforderungen (auch zukünftiger) im Rahmen einer Mantelzession an eine Bank zur Deckung eines Kredites der Bank an die GmbH, für den auch die Gesellschafter persönlich und mit Liegenschaften haften, bevorzugt der Geschäftsführer der GmbH den Bankgläubiger schuldhaft und unzulässig gegenüber dem Abgabengläubiger auch hins erst in Zukunft entstehender Abgabenschulden, wenn die Liquiditätslage der GmbH im Zeitpunkt der Zession erkennen läßt, daß ohne die Eingänge aus den abgetretenen Forderungen die Abgabenschulden nicht vollständig beglichen werden können. *

E , 88/14/0193 #2

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140193.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-64032