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VwGH 13.12.1988, 88/14/0192

VwGH 13.12.1988, 88/14/0192

Rechtssätze


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Normen
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §6;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Unter den Begriff der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) fallen auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), wie zB Gesellschaften bürgerlichen Rechts. Wenn nun einerseits § 191 Abs 1 lit c BAO ausdrücklich anordnet, daß der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ergeht, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, andererseits § 191 Abs 2 BAO aber ausdrücklich bestimmt, daß bei bereits beendigten Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Bescheid an diejenigen zu ergehen hat, denen in den Fällen des § 191 Abs 1 lit c BAO gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, so kann dies nur bedeuten, dass dort, wo der Abgabenbehörde wenn auch nicht rechtsfähige Personenzusammenschlüsse als Gemeinschaften (Vereinigungen) gegenübertreten - wie zB Kanzleigemeinschaften von Rechtsanwälten - , der Feststellungsbescheid an eben diese Gemeinschaft (Vereinigung) zu richten ist, solange sie besteht. Unzulässig ist es im Hinblick auf § 191 Abs 2 BAO aber jedenfalls, den Bescheid an eine Gemeinschaft zu richten, die nicht mehr besteht. Ein solcher Bescheid entfaltet keine Rechtswirkung mehr.
Normen
BAO §191 Abs1 litc;
BAO §191 Abs2;
BAO §290 Abs1;
BAO §6;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Daß die an die nicht mehr existente Personengemeinschaft ergangene Berufungsentscheidung (angefochtener Bescheid) auch über die USt absprach, ändert nichts. Denn wenn man auch bei dieser Abgabe die Bescheidadressierung an die "Kanzleigemeinschaft" für zulässig erachten wollte, hätte dies nur dazu führen können, daß wegen unterschiedlicher Bescheidadressaten getrennte Berufungsentscheidungen erlassen hätten werden müssen; dem wäre auch § 290 Abs 1 BAO nicht entgegen gestanden (Hinweis E , 507/67, VwSlg 3651 F/1967).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140192.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-64031