VwGH 17.01.1989, 88/14/0190
VwGH 17.01.1989, 88/14/0190
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Änderung der Gewinnermittlung von einer gem § 5 EStG auf eine solche gem § 4 Abs 1 EStG infolge Löschung der Firma im Handelsregister ist vor dem Eintritt des Zeitpunktes der Betriebsaufgabe auch dann möglich, wenn bereits Betriebsaufgabemaßnahmen eingeleitet wurden, die jedoch noch nicht zur Betriebsaufgabe geführt haben, weil durch sie dem Betrieb noch nicht die wesentliche Grundlage entzogen wurde. Die Einheit der Betriebsaufgabe ändert daran nichts. |
Normen | |
RS 2 | Die Löschung einer Firma im Handelsregister unter Fortführung des Betriebes führt zu keiner Entnahme des zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden Grundstückes und verwirklicht auch keinen Mißbrauchstatbestand (Hinweis auf E , 83/14/0145). |
Norm | |
RS 3 | Der Zeitpunkt der Betriebsaufgabe ist nicht jener, in dem mit den Aufgabenbehandlungen begonnen wird, sondern der Zeitpunkt, in dem die Aufgabenbehandlungen so weit fortgeschritten sind, daß dem Betrieb die wesentlichen Grundlagen entzogen sind. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140190.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
XAAAF-64029