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VwGH 20.09.1988, 88/14/0180

VwGH 20.09.1988, 88/14/0180

Rechtssätze


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Normen
BAO §299 Abs1 litc;
BAO §299 Abs2;
RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung ist ein auf § 299 BAO gestützter Aufhebungsbescheid einer Aufsichtsbehörde schon dann nicht rechtswidrig, wenn er sich in einem der herangezogenen Aufhebungsgründe als berechtigt erweist (Hinweis E , 85/13/0096).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/13/0126 E RS 1
Normen
RS 2
An die im Aufhebungsbescheid von der Oberbehörde vertretene Rechtsansicht ist wohl das Finanzamt, nicht jedoch der Abgabepflichtige gebunden. Dem Aufhebungsbescheid kommt keineswegs die Wirkung eines Feststellungsbescheides zu. Von einer Bindungswirkung iSd Ausführungen im E , 83/16/0034; VwSlg 5801 F/1983 kann nur insofern die Rede sein, als das Finanzamt nach Art 20 B-VG an die Rechtsansicht der Oberbehörde gebunden ist.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140180.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-64025