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VwGH 19.09.1989, 88/14/0179

VwGH 19.09.1989, 88/14/0179

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §18 Abs2 Z3 litb;
RS 1
Als Eigenheim kann nur ein Wohnhaus angesehen werden, das nicht bloß für vorübergehende Dauer errichtet und das dazu geeignet ist, ganzjährige Wohnbedürfnisse zu befriedigen. Die Eignung zu diesem Zweck ist nach den tatsächlichen Verhältnissen unter Heranziehung der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein Bauwerk muß auch dann noch als Eigenheim angesehen werden, wenn es nur bescheidenen Anforderungen entspricht (Hinweis auf E , 83/13/0171).
Norm
EStG 1972 §18 Abs2 Z3 litb;
RS 2
Bei Lösung der Frage, ob ein Wohnhaus vorliegt, kommt es in erster Linie auf dessen bauliche Gestaltung und die auf Grund seiner Ausstattung bestehende objektive Eignung, dieses dauernd zu bewohnen (Hinweis auf E , 597/77), und nicht so sehr auf eine vollständige Einrichtung an.
Norm
EStG 1972 §18 Abs2 Z3 litb;
RS 3
Maßgeblich ist, ob (tatsächlich) ein Eigenheim im einkommensteuerrechtlichen Sinn errichtet wurde, und nicht, ob nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschr ein Eigenheim im betreffenden Gebiet errichtet werden durfte (Hinweis auf E , 597/77).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140179.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-64024