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VwGH 12.09.1989, 88/14/0177

VwGH 12.09.1989, 88/14/0177

Rechtssätze


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Norm
BAO §299;
RS 1
Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß § 299 Abs 2 BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, einwandfrei geklärt sein (Hinweis E , 1374/7). Es müssen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Wien 1980, S 714).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1983/02/16 81/13/0150 2
Norm
RS 2
Eine Änderung in der Bewirtschaftung rechtfertigt es, die Frage nach der Ertragsfähigkeit von Mietobjekten ab dieser Änderung neu zu untersuchen, wobei eine frühere Verlustperiode eben nichts über die Ertragsfähigkeit ab Änderung in der Bewirtschaftung aussagt.
Norm
RS 3
Um von einer Einkunftsquelle sprechen zu können, muß die Erzielung positiver Einkünfte in absehbarer Zeit möglich sein. Eine absehbare Zeit liegt nicht mehr vor, wenn die Einnahmen die aufgetretenen Verluste erst nach 25 Jahren abdecken sollen.
Norm
RS 4
Bei der Frage, ob Mietobjekte eine Einkunftsquelle sein können, kommt es nicht auf eine Geldflußrechnung an, welche auf die Abdeckung einer Investition durch die jährlichen Geldüberschüsse abstellt. Maßgeblich ist vielmehr, ob Einnahmenüberschüsse oder Werbungskostenüberschüsse nach den Bestimmungen des Einkommensteuerrechtes vorliegen, wobei im Hinblick auf die für die Beurteilung einer "Liebhaberei" gebotene langfristige Betrachtung einzelne Adaptierungen - insb im Hinblick auf "Investitionsbegünstigungen" - sich als notwendig erweisen können. Herstellungskosten auf Gebäude erfordern jedoch keine Sonderbetrachtung. Es handelt sich

hiebei um Kosten, die nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechtes im Wege der AfA zu berücksichtigen sind.
Norm
RS 5
Bei der Feststellung, ob eine "Liebhaberei" vorliegt, geht es nicht um exakte Besteuerungsgrundlagen, sondern darum, ob auf Dauer gesehen überhaupt (wenn auch geringere als die erhofften) Einnahmenüberschüsse zu erzielen sind.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6431 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140177.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-64023