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VwGH 19.09.1989, 88/14/0173

VwGH 19.09.1989, 88/14/0173

Rechtssätze


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Normen
BewG 1955 §14;
BewG 1955 §64 Abs1;
BewG 1955 §77 Abs1 Z1;
RS 1
Für die Abzugsfähigkeit einer Schuld ist nicht nur der rechtliche Bestand entscheidend, es muß auch eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des Leistungsverpflichteten vorliegen, weshalb auch eine bürgerlich-rechtlich bestehende Schuld nur dann eine steuerlich zu berücksichtigende Vermögensminderung darstellt, wenn der Abgabepflichtige am Stichtag mit der Geltendmachung der gegenüberstehenden Forderung ernsthaft rechnen muß.
Normen
BAO §186 Abs3;
BAO §252 Abs1;
BewG 1955 §21 Abs4;
VStG §2 Abs2;
VStG §4 Abs1;
VStG §7 Z2;
RS 2
Die Feststellung des Einheitswertes von Liegenschaftsvermögen hat auch die steuerliche Zurechnung des Bewertungsgegenstandes zum Inhalt. Rechnet der Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid den Beschwerdegegenstand einer bestimmten Person zu, so kann diese die Zurechnung nicht iZm der vom Einheitswertbescheid abgeleiteten Festsetzung der Vermögensteuer in Abrede stellen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140173.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAF-64021