VwGH 19.09.1989, 88/14/0173
VwGH 19.09.1989, 88/14/0173
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Für die Abzugsfähigkeit einer Schuld ist nicht nur der rechtliche Bestand entscheidend, es muß auch eine tatsächliche und wirtschaftliche Belastung des Leistungsverpflichteten vorliegen, weshalb auch eine bürgerlich-rechtlich bestehende Schuld nur dann eine steuerlich zu berücksichtigende Vermögensminderung darstellt, wenn der Abgabepflichtige am Stichtag mit der Geltendmachung der gegenüberstehenden Forderung ernsthaft rechnen muß. |
Normen | |
RS 2 | Die Feststellung des Einheitswertes von Liegenschaftsvermögen hat auch die steuerliche Zurechnung des Bewertungsgegenstandes zum Inhalt. Rechnet der Einheitswertbescheid als Grundlagenbescheid den Beschwerdegegenstand einer bestimmten Person zu, so kann diese die Zurechnung nicht iZm der vom Einheitswertbescheid abgeleiteten Festsetzung der Vermögensteuer in Abrede stellen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140173.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-64021