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VwGH 12.09.1989, 88/14/0164

VwGH 12.09.1989, 88/14/0164

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Es können nur solche Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, die dem Abgabepflichtigen zwangsläufig erwachsen. Es kommt darauf an, daß sich der Abgabepflichtige der Wiederbeschaffung (Schadensbehebung) nicht entziehen kann, was wieder zutrifft, wenn ihm die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung des zerstörten Wirtschaftsgutes (Schadensbehebung) nicht zumutbar wäre.
Norm
RS 2
Bei Aufwendungen zur Wiederbeschaffung eines Weinkühlschrankes und einer Skiausrüstung sowie bei Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an einer Schallplattensammlung handelt es sich nicht um Aufwendungen zur Wiederbeschaffung zerstörter Wirtschaftsgüter, ohne die die weitere Lebensführung dem AbgPfl nicht zumutbar wäre; anders hingegen unter Umständen bei Aufwendungen zur Wiederbeschaffung eines Luftbefeuchters und einer Wasserenthärtungsanlage.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140164.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-64019