VwGH 12.09.1989, 88/14/0137
VwGH 12.09.1989, 88/14/0137
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die dem Modell der Liebhaberei entsprechende Gesamtschau des Betriebsergebnisses ließe in aller Regel die für die einzelnen Kalenderjahre vorzunehmenden Einkommensteuerveranlagungen nicht zeitnah zu und ist bei langfristigen Vermietungen praktisch undurchführbar. Es ist daher auch schon vor Beendigung einer Tätigkeit der Schluß auf steuerliche Liebhaberei - insb an Hand eines Beobachtungszeitraumes - zulässig. |
Normen | |
RS 2 | Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beträgt der Beobachtungszeitraum 5 bis 8 Jahre. |
Normen | |
RS 3 | Jedenfalls muß die Eignung einer Tätigkeit, positive Ergebnisse abzuwerfen, in absehbarer Zeit feststehen. Als absehbar wird sich regelmäßig ein Zeitraum von der Dauer eines Beobachtungszeitraumes erweisen. Nicht mehr absehbar erscheint eine Zeitspanne von 13 und mehr Jahren. |
Normen | |
RS 4 | § 28 EStG sieht keine Zuordnung von Geschäftsführerbezügen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor, die mit jener des § 23 Z 2 EStG vergleichbar wäre. Die Bezüge der Geschäftsführer einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft sind daher nicht (bei der Personenvereinigung) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Einkünfte der Geschäftsführer (vor allem nach § 22 Abs 1 Z 2 EStG) zu erfassen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6428 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140137.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-64017