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VwGH 12.09.1989, 88/14/0137

VwGH 12.09.1989, 88/14/0137

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die dem Modell der Liebhaberei entsprechende Gesamtschau des Betriebsergebnisses ließe in aller Regel die für die einzelnen Kalenderjahre vorzunehmenden Einkommensteuerveranlagungen nicht zeitnah zu und ist bei langfristigen Vermietungen praktisch undurchführbar. Es ist daher auch schon vor Beendigung einer Tätigkeit der Schluß auf steuerliche Liebhaberei - insb an Hand eines Beobachtungszeitraumes - zulässig.
Normen
RS 2
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beträgt der Beobachtungszeitraum 5 bis 8 Jahre.
Normen
RS 3
Jedenfalls muß die Eignung einer Tätigkeit, positive Ergebnisse abzuwerfen, in absehbarer Zeit feststehen. Als absehbar wird sich regelmäßig ein Zeitraum von der Dauer eines Beobachtungszeitraumes erweisen. Nicht mehr absehbar erscheint eine Zeitspanne von 13 und mehr Jahren.
Normen
RS 4
§ 28 EStG sieht keine Zuordnung von Geschäftsführerbezügen zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung vor, die mit jener des § 23 Z 2 EStG vergleichbar wäre. Die Bezüge der Geschäftsführer einer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielenden Personengesellschaft sind daher nicht (bei der Personenvereinigung) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, sondern als Einkünfte der Geschäftsführer (vor allem nach § 22 Abs 1 Z 2 EStG) zu erfassen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6428 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140137.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-64017