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VwGH 29.11.1988, 88/14/0136

VwGH 29.11.1988, 88/14/0136

Rechtssätze


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Norm
BAO §236 Abs1;
RS 1
Nicht die Entstehung des Abgabenrückstandes ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern nur die Gewährung einer eventuellen (Teilnachsicht) Nachsicht.
Normen
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
RS 2
Die Gewährung einer Nachsicht iSd § 236 Abs 1 BAO stellt eine Ermessensentscheidung dar und hat somit aus der Sicht des Bf billig, aus der der Abgabenbehörde zweckmäßig zu sein.
Normen
BAO §20;
BAO §236 Abs1;
RS 3
Wenn der Nachsichtswerber nicht jene Umstände dartut, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten ergibt kann die Behörde keine Ermessensentscheidung treffen, sondern ist schon aus rechtlichen Erwägungen berechtigt, das Nachsichtsansuchen abzuweisen (Hinweis E , 87/15/0132).
Norm
BAO §236 Abs1;
RS 4
Hält der Nachsichtswerber die ihm anläßlich einer in Aussicht gestellten Nachsicht auferlegten Bedingungen nicht ein, kann der belangten Behörde nicht engegengetreten werden, wenn sie das Nachsichtsansuchen aus Zweckmäßigkeitsgründen abweist (Im vorliegenden Fall wurde ein Beobachtungszeitraum vereinbart. Während desselben hätte der Bf seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen (endlich) nachkommen müssen, dann wäre ihm unter weiteren Auflagen eine Teilnachsicht gewährt worden).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140136.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-64016