VwGH 12.09.1989, 88/14/0134
VwGH 12.09.1989, 88/14/0134
Rechtssätze
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Norm | BAO §84; |
RS 1 | Eine geschäftsmäßige Vertretung iSd § 84 Abs 1 BAO setzt nicht voraus, daß sie für mehrere Personen entfaltet wird. |
Norm | BAO §84; |
RS 2 | Eine geschäftsmäßige Vertretung iSd § 84 BAO liegt jedenfalls schon dann vor, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, daß sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen beschränkt, sondern einen Agendenkreis umfaßt, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit ERWARTEN läßt (Die tatsächliche Vornahme solcher Vertretungshandlungen ist nicht Voraussetzung für die Ablehnung nach § 84 BAO; Hinweis E , 495/63, VwSlg 6286 A/1964). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0898/79 E VwSlg 5548 F/1981 RS 1 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140134.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-64015