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VwGH 12.09.1989, 88/14/0134

VwGH 12.09.1989, 88/14/0134

Rechtssätze


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Norm
BAO §84;
RS 1
Eine geschäftsmäßige Vertretung iSd § 84 Abs 1 BAO setzt nicht voraus, daß sie für mehrere Personen entfaltet wird.
Norm
BAO §84;
RS 2
Eine geschäftsmäßige Vertretung iSd § 84 BAO liegt jedenfalls schon dann vor, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, daß sich die Vertretung nicht nur auf einige bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen beschränkt, sondern einen Agendenkreis umfaßt, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit ERWARTEN läßt (Die tatsächliche Vornahme solcher Vertretungshandlungen ist nicht Voraussetzung für die Ablehnung nach § 84 BAO; Hinweis E , 495/63, VwSlg 6286 A/1964).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0898/79 E VwSlg 5548 F/1981 RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140134.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-64015