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VwGH 27.06.1989, 88/14/0131

VwGH 27.06.1989, 88/14/0131

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Bezahlung überhöhter Pachtzinse durch die Körperschaft an einen Gesellschafter bewirkt grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung.
Norm
RS 2
Verdeckte Gewinnausschüttungen stellen bei einer GmbH sonstige Bezüge aus Anteilen an solchen Ges iSd § 93 Abs 1 Z 1 EStG dar, sodaß von ihnen KESt einzubehalten ist.
Normen
RS 3
Es ist unter Fremden keineswegs üblich, daß der Pächter Pachtzahlungen auf sich nimmt, von denen von vornherein ungewiß ist, ob er sie aus dem Pachtbetrieb erwirtschaften kann. Es wird vielmehr unter Fremden der Pachtzins üblicherweise entweder nach den bisher vom Verpächter erwirtschafteten

Umsätzen oder Erträgen oder nach den nach der Verpachtung voraussichtlich zu erwirtschaftenden Umsätzen oder Erträgen bemessen, wobei meist der Umsatz Orientierungshilfe für den zu erwirtschaftenden Ertrag ist.
Normen
RS 4
Die für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erforderliche Absicht der Vorteilsgewährung an den Gesellschafter kann auch aus (objektiven) Sachverhaltselementen erschlossen werden.
Normen
RS 5
Da der AbgPfl keinen verpachteten gastgewerblichen Betrieb namhaft machen konnte, der mit seinem unmittelbar vergleichbar wäre, durften aus mittelbar vergleichbaren Betrieben Anhaltspunkte für die Angemessenheit des vereinbarten Pachtzinses gewonnen werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140131.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-64013