Suchen Hilfe
VwGH 20.09.1988, 88/14/0130

VwGH 20.09.1988, 88/14/0130

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs2
RS 1
Das Kind eines in Österreich als Dienstnehmer beschäftigten Türken, das in der Türkei bei der Mutter lebt, gehört nicht zum Haushalt seines Vaters.
Norm
FamLAG 1967 §2 Abs2 zweiter Satz
RS 2
Der Nachweis der Unterhaltsleistungen gem § 2 Abs 2 zweiter Satz FamLAG kann nicht nur durch Urkunden, sondern auch auf andere Weise erbracht werden. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass während des Familienfriedens für Unterhaltszahlungen Belege aufbewahrt werden.
Normen
BAO §115 Abs1
BAO §166
BAO §167 Abs2
BAO §93 Abs3 lita
RS 3
Zur Pflicht amtswegiger Ermittlungen in der Frage von Unterhaltsleistungen, wenn die erbrachten Nachweise (hier: durch schriftliche Aussagen von Angehörigen) nicht vollständig sein sollten und die Behörde den vorliegenden Nachweisen nicht folgen will.
Normen
BAO §115
BAO §167 Abs2
SozVersAbk Türkei 1985 Art32 Abs3
RS 4
Zur Pflicht amtswegiger Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Unterhaltskosten des Kindes in der Türkei durch Erhebungen im Rechtshilfeweg.
Normen
BAO §115
FamLAG 1967 §2 Abs2 zweiter Satz
RS 5
Hinsichtlich der Unterhaltskosten für das Kind kommt es nicht auf Wirtschaftsstatistiken und Sozialstatistiken an. Es ist von den tatsächlichn Unterhaltskosten auszugehen. Die belangte Behörde hat daher die tatsächlichen Unterhaltskosten für das Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln und festzusetzen (Hinweis E , 3009/58).
Normen
FamLAG 1967 §10 Abs1
FamLAG 1967 §2 Abs2 zweiter Satz
SozVersAbk Türkei 1985 Art32 Abs3
RS 6
Es ist die Sache des Antragstellers, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen, an ihn dürfen jedoch diesbezüglich keine übertriebenen Forderungen gestellt werden, die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht werden können (Hinweis auf E , 0940/60). Zur Überprüfung, ob die Angaben der nahen Angehörigen des Kindes über die tatsächlichen Unterhaltskosten mit den Preisverhältnissen am Wohnsitz des Kindes im Ausland, in Einklang zu bringen sind, hätte sich die belangte Behörde des Rechtshilfeverkehrs bedienen können.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140130.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-64012