VwGH 20.09.1988, 88/14/0130
VwGH 20.09.1988, 88/14/0130
Rechtssätze
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Norm | FamLAG 1967 §2 Abs2 |
RS 1 | Das Kind eines in Österreich als Dienstnehmer beschäftigten Türken, das in der Türkei bei der Mutter lebt, gehört nicht zum Haushalt seines Vaters. |
Norm | FamLAG 1967 §2 Abs2 zweiter Satz |
RS 2 | Der Nachweis der Unterhaltsleistungen gem § 2 Abs 2 zweiter Satz FamLAG kann nicht nur durch Urkunden, sondern auch auf andere Weise erbracht werden. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass während des Familienfriedens für Unterhaltszahlungen Belege aufbewahrt werden. |
Normen | |
RS 3 | Zur Pflicht amtswegiger Ermittlungen in der Frage von Unterhaltsleistungen, wenn die erbrachten Nachweise (hier: durch schriftliche Aussagen von Angehörigen) nicht vollständig sein sollten und die Behörde den vorliegenden Nachweisen nicht folgen will. |
Normen | |
RS 4 | Zur Pflicht amtswegiger Ermittlungen hinsichtlich der tatsächlichen Unterhaltskosten des Kindes in der Türkei durch Erhebungen im Rechtshilfeweg. |
Normen | BAO §115 FamLAG 1967 §2 Abs2 zweiter Satz |
RS 5 | Hinsichtlich der Unterhaltskosten für das Kind kommt es nicht auf Wirtschaftsstatistiken und Sozialstatistiken an. Es ist von den tatsächlichn Unterhaltskosten auszugehen. Die belangte Behörde hat daher die tatsächlichen Unterhaltskosten für das Kind unter Berücksichtigung seiner besonderen Lebensverhältnisse zu ermitteln und festzusetzen (Hinweis E , 3009/58). |
Normen | FamLAG 1967 §10 Abs1 FamLAG 1967 §2 Abs2 zweiter Satz SozVersAbk Türkei 1985 Art32 Abs3 |
RS 6 | Es ist die Sache des Antragstellers, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen, an ihn dürfen jedoch diesbezüglich keine übertriebenen Forderungen gestellt werden, die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht werden können (Hinweis auf E , 0940/60). Zur Überprüfung, ob die Angaben der nahen Angehörigen des Kindes über die tatsächlichen Unterhaltskosten mit den Preisverhältnissen am Wohnsitz des Kindes im Ausland, in Einklang zu bringen sind, hätte sich die belangte Behörde des Rechtshilfeverkehrs bedienen können. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988140130.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-64012