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VwGH 05.07.1988, 88/14/0128

VwGH 05.07.1988, 88/14/0128

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §77 Abs3;
FinStrG §77 Abs4;
RS 1
Der Beschuldigte im Finanzstrafverfahren hat keinen Anspruch auf Beistellung eines Rechtsanwaltes.
Norm
FinStrG §77 Abs4;
RS 2
Gegen § 77 Abs 4 FinStrG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normen
FinStrG §77 Abs3;
FinStrG §77 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §35 Abs1;
RS 3
Da dem Beschuldigten im Finanzstrafverfahrn kein Anspruch auf Beistellung eines Rechtsanwaltes zusteht, läßt bereits der Inhalt einer gegen die Abweisung eines Antrages auf Beistellung eines Rechtsanwaltes gerichteten Beschwerde erkennen, daß der Bf (Beschuldigte des Finanzstrafverfahrens) durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt ist.
Normen
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
RS 4
Ist eine Beschwerde gem § 35 Abs 1 VwGG abzuweisen, so entfällt die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages und erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Hinweis auf E , 0074/78).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140128.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-64011