VwGH 05.07.1988, 88/14/0128
VwGH 05.07.1988, 88/14/0128
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Beschuldigte im Finanzstrafverfahren hat keinen Anspruch auf Beistellung eines Rechtsanwaltes. |
Norm | FinStrG §77 Abs4; |
RS 2 | Gegen § 77 Abs 4 FinStrG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. |
Normen | |
RS 3 | Da dem Beschuldigten im Finanzstrafverfahrn kein Anspruch auf Beistellung eines Rechtsanwaltes zusteht, läßt bereits der Inhalt einer gegen die Abweisung eines Antrages auf Beistellung eines Rechtsanwaltes gerichteten Beschwerde erkennen, daß der Bf (Beschuldigte des Finanzstrafverfahrens) durch den angefochtenen Bescheid in keinem Recht verletzt ist. |
Normen | VwGG §34 Abs2; VwGG §35 Abs1; VwGG §61 Abs1; |
RS 4 | Ist eine Beschwerde gem § 35 Abs 1 VwGG abzuweisen, so entfällt die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages und erübrigt sich die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Hinweis auf E , 0074/78). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988140128.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-64011