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VwGH 30.05.1989, 88/14/0119

VwGH 30.05.1989, 88/14/0119

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Wird ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz für betriebliche Fahrten eingesetzt, so hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, entweder die durch die betriebliche Verwendung tatsächlich entstandenen (nachgewiesenen) Aufwendungen oder das km-Geld entsprechend den betrieblich gefahrenen km als Betriebsausgabe geltend zu machen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme des km-Geldes, so kann er nicht neben diesen pauschalen Sätzen auch noch einzelne bestimmte Aufwendungen mit ihren tatsächlichen Beträgen als Betriebsausgaben beanspruchen.
Normen
RS 2
Nach dem Schrifttum umfaßt das km-Geld auch Reparaturen (Instandsetzungen) am Kfz.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140119.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-64009