VwGH 30.05.1989, 88/14/0119
VwGH 30.05.1989, 88/14/0119
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wird ein nicht zum Betriebsvermögen gehörendes Kfz für betriebliche Fahrten eingesetzt, so hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit, entweder die durch die betriebliche Verwendung tatsächlich entstandenen (nachgewiesenen) Aufwendungen oder das km-Geld entsprechend den betrieblich gefahrenen km als Betriebsausgabe geltend zu machen. Entscheidet sich der Steuerpflichtige für die Inanspruchnahme des km-Geldes, so kann er nicht neben diesen pauschalen Sätzen auch noch einzelne bestimmte Aufwendungen mit ihren tatsächlichen Beträgen als Betriebsausgaben beanspruchen. |
Normen | |
RS 2 | Nach dem Schrifttum umfaßt das km-Geld auch Reparaturen (Instandsetzungen) am Kfz. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140119.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-64009