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VwGH 28.06.1988, 88/14/0113

VwGH 28.06.1988, 88/14/0113

Rechtssätze


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Norm
BAO §303 Abs4 impl;
RS 1
Ist eine bescheidmäßige Entscheidung nicht ergangen, dann ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0382/74 B RS 4
Normen
AVG §69 Abs1 litb impl;
BAO §303 Abs1 litb;
RS 2
Die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen durch das Strafgericht und die Verweigerung der persönlichen

Akteneinsicht durch das Strafgericht gegenüber dem Beschuldigten (AbgPfl) hindert diesen nicht daran, die ihm bekannten beschlagnahmten Geschäftsunterlagen im Abgabenverfahren als Beweismittel anzubieten und die Einsichtnahme in diese durch die Abgabenbehörde zu beantragen (Hinweis E , 85/13/0030). Daher besteht kein Wiederaufnahmsgrund.
Norm
BAO §303 Abs1 litb;
RS 3
Eine Bilanz, die erst nach Abschluß des wiederaufzunehmenden Verfahrens hergestellt wurde, ist weder eine neu hervorgekommene Tatsache noch ein hervorgekommenes Beweismittel iSd § 303 Abs 1 lit b BAO.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140113.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-64005