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VwGH 27.06.1989, 88/14/0112

VwGH 27.06.1989, 88/14/0112

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §16 Abs5;
EStG 1972 §29 Z4;
RS 1
Bei mehreren ausgeübten Funktionen iSd § 29 Abs 4 EStG 1972 steht der Werbungskostenpauschbetrag gem § 16 Abs 5 EStG nur in einfacher Höhe zu.
Norm
EStG 1972 §16 Abs1;
RS 2
Bei einem Dienstverhältnis ist grundsätzlich davon auszugehen, daß allfälliges Hilfspersonal, das für die Ausübung einer gehobenen nichtselbständigen Tätigkeit erforderlich ist (zB Schreibkräfte, Sekretärin etc), vom Dienstgeber beigestellt wird. Dies gilt im besonderen für ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis (hier: Dienstverhältnis eines Bezirkshauptmannes).
Normen
BDG 1979 §43 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §47 Abs3;
RS 3
Die Umschreibung der aus einem Dienstverhältnis resultierenden Pflichten des Arbeitnehmers in § 47 Abs 3 EStG macht deutlich, daß es einem Arbeitnehmer idR verwehrt ist, sich zur Erfüllung seiner Aufgaben dritter Personen zu bedienen bzw sich durch solche vertreten zu lassen. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, welche Qualifikation der Arbeitnehmer aufweisen muß (Ausnahmen sind möglich).
Normen
BDG 1979 §43 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §47 Abs3;
RS 4
Der für die Anerkennung als Werbungskosten notwendige unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit kann nur bei Aufwendungen angenommen werden, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Ausübung seiner Tätigkeit erwachsen oder die mit dieser persönlich ausgeübten Tätigkeit im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Aufwendungen, die einem Arbeitnehmer dadurch erwachsen, daß er einen Teil seiner dienstlichen Obliegenheiten von einer dritten Person erfüllen läßt, hängen hingegen mit der Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten grundsätzlich nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar zusammen (Ausnahmen möglich bei Annäherung an selbständige Erwerbstätigkeit; hier: Geltendmachung von Werbungskosten in Form eines Entgeltes an die Ehegattin eines Beamten für Telefondienst zur Gewährleistung der Rufbereitschaft des Beamten).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140112.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-64004