VwGH 09.05.1989, 88/14/0107
VwGH 09.05.1989, 88/14/0107
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Bei der Lösung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen Einnahmen erwarten läßt, kommt es nicht darauf an, wie der Steuerpflichtige die Tätigkeit hätte gestalten können, sondern darauf, wie er diese Tätigkeit tatsächlich gestaltet und damit auch finanziert hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/14/0266 E RS 4 |
Normen | |
RS 2 | Schließen hohe Finanzierungskosten von vornherein Gewinne (Einnahmenüberschüsse) aus, so kann die Frage der "Liebhaberei" auch ohne Verstreichen eines längeren Beobachtungszeitraumes bejaht werden. |
Norm | |
RS 3 | Auch eine Vermietung und Verpachtung ist steuerlich nur beachtlich, wenn sie - von Fall der Beeinträchtigung des Mietertrages durch Zwangsvorschriften abgesehen - auf Dauer gesehen positive Ergebnisse (Einnahmenüberschüsse) zu erbringen vermag. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140107.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-64002