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VwGH 09.05.1989, 88/14/0107

VwGH 09.05.1989, 88/14/0107

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Bei der Lösung der Frage, ob eine Tätigkeit auf Dauer gesehen Einnahmen erwarten läßt, kommt es nicht darauf an, wie der Steuerpflichtige die Tätigkeit hätte gestalten können, sondern darauf, wie er diese Tätigkeit tatsächlich gestaltet und damit auch finanziert hat.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0266 E RS 4
Normen
RS 2
Schließen hohe Finanzierungskosten von vornherein Gewinne (Einnahmenüberschüsse) aus, so kann die Frage der "Liebhaberei" auch ohne Verstreichen eines längeren Beobachtungszeitraumes bejaht werden.
Norm
RS 3
Auch eine Vermietung und Verpachtung ist steuerlich nur beachtlich, wenn sie - von Fall der Beeinträchtigung des Mietertrages durch Zwangsvorschriften abgesehen - auf Dauer gesehen positive Ergebnisse (Einnahmenüberschüsse) zu erbringen vermag.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140107.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-64002