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VwGH 13.09.1988, 88/14/0089

VwGH 13.09.1988, 88/14/0089

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die Führung der Schulpflichtmatrik obliegt den Ortsgemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes (Art 81a Abs 1 letzter Satz, Art 119 B-VG). Es handelt sich dabei um hoheitliche Aufgaben zur Ermittlung der der allgem Schulpflicht unterliegenden Kinder. Durch § 1 Abs 3 oö Schulpflichtmatrik-V ist der Gemeinde die Befugnis eingeräumt, Private aus dem Kreis der Lehrer mit der Einrichtung und Führung der Schulpflichtmatrik, also mit den erwähnten Aufgaben der Hoheitsverwaltung, zu betrauen. Eine Eingliederung in den staatlichen Organapparat erfolgt durch diese Beleihung nicht. Die einzige organisatorische Verknüpfung mit dem staatlichen Organapparat liegt in Fällen der Beleihung häufig in den Aufsichtsmitteln (vgl Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, zweite Auflage, S 369 und S 374). Diese reichen aber für die Annahme eines Dienstverhältnisses iSd § 47 Abs 3 EStG 1972 nicht aus.
Norm
EStG 1972 §47 Abs3;
RS 2
Gem § 47 Abs 3 EStG 1972 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Norm
EStG 1972 §47 Abs3;
RS 3
Wenn sich ein Steuerpflichtiger in seiner Arbeitsleistung vertreten lassen kann, liegt grundsätzlich kein Dienstverhältnis, sondern idR ein Werkvertrag vor (vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, zweite Auflage, Tz 16 zu § 47). Entscheidend ist daher nicht, ob tatsächlich eine Vertretung stattfindet, sondern ob das Rechtsverhältnis eine solche Vertretung erlaubt, oder ob danach die Arbeitsleistung vom Steuerpflichtigen selbst erbracht werden muß.
Norm
SchulpflichtmatrikV OÖ 1966 §4 Abs1;
RS 4
Gem § 4 Abs 1 dieser SchulpflichtmatrikV OÖ haben die Schulleiter der Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie der Polytechnischen Lehrgänge die Schulpflichtmatrikenführung bei der Errichtung und Führung zu unterstützen und dieser alle für die ordnungsgemäße Führung notwendigen Mitteilungen und Auskünfte zu geben. Gem § 4 Abs 2 der Verordnung trifft die Schulpflichtmatrikenführung gegenüber den Schulleitern eine Mitteilungs- und Auskunftspflicht im Interesse der Überwachung der Schulpflicht durch die Schulleiter. Aus der Schulerhaltereigenschaft der Gemeinde ergibt sich keinerlei Organisation der Gemeinde als Schulpflichtmatrikenführer in der Schule. Andernfalls wäre die Pflicht der Schulpflichtmatrikenführung einerseits und der Schulleiter andererseits zu gegenseitiger Unterstützung nicht erforderlich.
Norm
EStG 1972 §47 Abs3;
RS 5
Hat man allfällige Unrichtigkeiten seines Werkes auf seine Kosten, ohne weitere Ansprüche auf Entlohnung zu beseitigen, hat man also gleich einem Unternehmer für die Vollständigkeit und Richtigkeit seines Werkes Gewähr zu leisten, und nicht nur wie ein Arbeitnehmer für den Fall von Fehlern mit der Entziehung der Betrauung zu rechnen, so spricht dies gegen das Vorliegen eines Dienstverhältnisses im einkommensteuerrechtlichen Sinn.
Normen
EStG 1972 §47 Abs3;
SchPflG 1985 §16 Abs2;
SchulpflichtmatrikV OÖ 1966 §4 Abs1;
RS 6
Dafür, ob ein Dienstverhältnis vorliegt oder nicht, ist entgegen der Ansicht der belBeh auch nicht entscheidend, daß der Bfin aus ihrem Wissensstand als Schulleiter Vorteile in der Matrikenführung zu Gebote stehen, die ein Außenstehender nicht hätte, weil er erst auf die Erfüllung der Informationspflichten durch den Schulleiter iSd § 4 Abs 1 oö Schulpflichtmatrik-V und iSd § 16 Abs 2 SchPflG angewiesen wäre.
Norm
EStG 1972 §47 Abs3;
RS 7
Ein wesentliches Kriterium der nichtselbständigen Tätigkeit iSd Einkommensteuerrechtes ist in der sich in der persönlichen Abhängigkeit äußernden Weisungsgebundenheit zu erblicken, die durch weitgehende Unterordnung gekennzeichnet ist und zu einer weitreichenden Ausschaltung der eigenen Bestimmungsfreiheit führt. Hievon muß das sachliche bzw technische Weisungsrecht unterschieden werden, das im Rahmen eines Werkvertrages ausgeübt wird, und das sich lediglich auf die vereinbarte

Werkleistung bezieht und damit nur auf den Arbeitserfolg gerichtet ist, während das persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher Abhängigkeit und persönlicher Gebundenheit hervorruft.
Normen
EStG 1972 §47 Abs3;
SchulpflichtmatrikV OÖ 1966 §4 Abs1;
RS 8
Die Führung einer Schulpflichtmatrik ist keine Tätigkeit einer Chefsekretärin, sondern eher einer vergleichbar mit kleineren Schreibarbeiten, die nur von Fall zu Fall verrichtet werden, ohne daß die Schreibkräfte in einem Dienstverhältnis zu einem Auftraggeber stehen (Hinweis E , 825/69).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140089.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAF-63997

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