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VwGH 04.04.1989, 88/14/0083

VwGH 04.04.1989, 88/14/0083

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2;
RS 1
Die Veräußerung des ganzen Betriebs setzt nicht den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Welche Betriebsmittel zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes gehören, bestimmt der jeweilige Betriebstypus. Bei freien Berufen gehört in aller Regel der Kundenstock zu den wesentlichen Grundlagen des Betriebes. Ausnahmen sind denkbar, insb bei Fachärzten, die, wie oft Röntgenologen, mit aufwendigen Geräten einen ständig wechselnden Patientenkreis untersuchen. In derartigen Fällen treten gegenüber dem Patientenstock andere Merkmale in den Vordergrund, zB die Geräteausstattung und die Geschäftsbeziehungen zu den zuweisenden Ärzten. Ein Facharzt für Innere Medizin gehört jedoch nicht zu diesen Ausnahmen.
Normen
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2;
RS 2
Wenn auch die Veräußerung des ganzen Betriebes nicht die Übereignung des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur den Verkauf der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraussetzt, so kann doch dann von einer Veräußerung des ganzen Betriebes keine Rede sein, wenn der Veräußerer Teile der wesentlichen Grundlagen des Betriebes zurückbehält und mit dem zurückbehaltenen Teil seine bisherige Tätigkeit, und sei es auch nur in eingeschränktem Maße, fortführt. In einem derartigen Fall kommt es lediglich zu einer Einschränkung des Geschäftsumfanges.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140083.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-63995