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VwGH 16.03.1989, 88/14/0073

VwGH 16.03.1989, 88/14/0073

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z2;
RS 1
Bei der Veräußerung des Betriebes hat der Gewinnermittler gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 den Wert des zum Anlagevermögen gehörenden Grund und Bodens außer Ansatz zu lassen. Dieser Bodenwert ist im Wege einer Verhältnisrechnung zu ermitteln, und zwar in der Weise, daß zunächst die Verkehrswerte aller veräußerten Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (einschließlich des Grund und Bodens) festzustellen sind. In dem Verhältnis, das dem Anteil des Grund und Bodens am Gesamtbetrag der Verkehrswerte entspricht, ist der Veräußerungserlös für den ganzen Betrieb als auf Grund und Boden entfallend zu kürzen. Diese Verhältnisrechnung hat unabhängig davon Platz zu greifen, ob der Gesamtbetrag der Verkehrswerte über oder unter dem im konkreten Fall vereinbarten Gesamtkaufpreise liegt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/06/30 86/14/0195 2
Normen
EStG 1972 §24 Abs2;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z2;
RS 2
Bei der Verhältnisrechnung zu Verkehrswerten ist zwar der Ansatz eines Firmenwertes nicht schlechthin ausgeschlossen, doch kann auch dabei der Firmenwert nur mit seinem "Verkehrswert", dh mit dem nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Betrag, eingesetzt werden. Die gute Lage des Betriebes rechtfertigt jedenfalls noch nicht den Ansatz eines Firmenwertes. Denn mit der guten Lage allein tritt noch kein Wirtschaftsgut selbständig in Erscheinung. Es handelt sich vielmehr um die besondere Qualität eines anderen Wirtschaftsgutes, nämlich des dem Betrieb dienenden Grund und Bodens.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/06/30 86/14/0195 3
Normen
EStG 1972 §24;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z1;
EStG 1972 §6 Z2;
RS 3
Ein allfälliger "Platzwert" kann nur im Verkehrswert des Grund und Bodens (und nicht als Zuschlag zu diesem) seinen Niederschlag finden.
Normen
VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
RS 4
Das Vorbringen einer Partei, ihr sei keine ausreichende Möglichkeit geboten worden, zu den einzelnen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen, ist zu allgemein gehalten, um daraus ableiten zu können, inwiefern die Behörde Verfahrensvorschriften verletzt haben soll, bei deren Einhaltung sie zu einem für die Partei günstigeren Bescheid hätte kommen können; es wäre die im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erforderliche Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels darzutun gewesen (hier war für den Gerichtshof ein relevanter Verstoß gegen die Vorschriften über das Parteiengehör oder andere Verfahrensvorschriften jedenfalls nicht erkennbar).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/05/0093 E RS 5
Normen
EStG 1972 §24;
EStG 1972 §6 Z1;
RS 5
Der Verkehrswert eines Gebäudes muß nicht deshalb gering sein, weil der Käufer das Grundstück einer anderen Verwendung als bisher (zB Verwertung für einen Neubau, für einen späteren Verkauf des bloßen Grund und Bodens) zuführt. Vielmehr bestimmt den Verkehrswert nicht die subjektive Verwertungsabsicht des Käufers, sondern der "objektive" Preis, der für das Wirtschaftsgut auch von anderen Käufern ("am Markt") zu erzielen ist.
Norm
EStG 1972 §4 Abs1;
RS 6
Die Tatsache einer Bilanzierung erweist noch nicht deren Richtigkeit.
Norm
BAO §288 Abs1 litd;
RS 7
In einer in einem fortgesetzten Verwaltungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidung kann sich die Berufungsbehörde in der Sachverhaltsdarstellung mit dem Hinweis auf den Sachverhalt begnügen, welcher der aufhebenden Entscheidung des VwGH zugrunde liegt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140073.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
NAAAF-63993