VwGH 19.04.1988, 88/14/0070
VwGH 19.04.1988, 88/14/0070
Rechtssätze
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Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 1 | Erkennbares Ziel des § 236 BAO ist es, besondere Härten hintanhalten zu können, die sich für den AbgPfl aus der Einhebung fälliger Abgabenschuldigkeiten ergeben. Wenn auch unter dem "Abgabepflichtigen" iSd § 236 BAO entsprechend der Vorschrift des § 77 BAO nicht nur der unmittelbare Abgabenschuldner, sondern auch der Mitschuldner (Gesamtschuldner) zu verstehen ist, müssen doch bei (solchermaßen bestimmten) Abgabenpflichtigen Billigkeitsgründe iSd § 236 Abs 1 BAO vorliegen, soll eine Abgabennachsicht in Betracht kommen. Sie kommt nicht in Betracht, wenn die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten lediglich für Dritte zu Härten führt. |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 2 | Wirtschaftspolitische Erwägungen (zB Arbeitsplatzsicherung) und Konjunkturschwankungen können keine Unbilligkeit der Abgabeneinhebung aufzeigen (Hinweis E , 360/55 und E , 82/15/0079). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1983/01/20 82/15/0084 4 |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 3 | Es entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers, wenn die Abgabennachsicht nur den übrigen Konkursgläubigern zugute käme. |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 4 | Die Gewährung einer Abgabennachsicht in einem Insolvenzverfahren ist nicht ausgeschlossen, nämlich dann nicht, wenn mit ihrer Hilfe das Unternehmen als Existenzgrundlage des Abgabepflichtigen erhalten werden kann und die Abgabennachsicht also nicht bloß seinen übrigen Gläubigern zugute kommt (Hinweis E , 82/15/0084). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6314 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988140070.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-63991