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VwGH 16.03.1989, 88/14/0067

VwGH 16.03.1989, 88/14/0067

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Bei Lösung der Frage, ob jemand eine wissenschaftliche Tätigkeit entfaltet, kann es nur um die Beurteilung solcher Tätigkeiten gehen, die im Streitjahr in Form von Einkünften ihren Niederschlag fanden.
Norm
RS 2
Eine wirtschaftliche Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse schließt zwar Einkünfte aus wissenschaftlicher Tätigkeit nicht schlechthin aus, dies jedoch nur dann nicht, wenn sich diese Verwertung selbst noch als wissenschaftliche Tätigkeit darstellt.
Norm
RS 3
Für die Wissenschaft ist charakteristisch, daß sie sich die Vermehrung des menschlichen Wissens im Interesse der Allgemeinheit zum Ziel setzt. Eine Tätigkeit, die von vornherein nur einem ganz bestimmten Kreis, nämlich der Klientel des Abgabepflichtigen dient, ist nicht wissenschaftlich (Hinweis E , 82/14/0215, E , 82/14/0304, E , 84/15/0220, E , 84/15/0164, E , 86/13/0033).
Norm
RS 4
Die "Statistische Analyse von Datenmengen" im Bereich der Betriebswirtschaft ist keine wissenschaftliche Tätigkeit. Eine Tätigkeit ist nicht bereits dann wissenschaftlich iS der angeführten Gesetzesstelle, wenn sie auf Erkenntnisse der Wissenschaft aufbaut, diese verwertet und sich "wissenschaftlicher Methoden" bedient, sondern erst wenn sie ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Forschung, dh dem Erringen neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse, oder (und) der Lehre, dh der Vermittlung einer Wissenschaft an andere (Lernende) zum Zwecke der Erweiterung ihres Wissenstandes dient (Hinweis auf E vom , 82/14/0215).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/14/0241 E RS 1
Norm
RS 5
Eine schwerpunktmäßig beratende Tätigkeit ist nicht wissenschaftlich (Hinweis auf E , 83/14/0241, E , 86/13/0033).
Norm
RS 6
Die Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die aus Tätigkeiten gegenüber Klienten gewonnen wurden, kann allerdings in weiterer Folge zu Einkünften aus wissenschaftlicher Tätigkeit führen (Hinweis auf E , 83/15/0016, E , 84/15/0002, E , 84/15/0164, E , 86/13/0142).
Norm
RS 7
Für die Tätigkeit, zu der die einschlägigen Berufsvorschriften den Rechtsanwalt berechtigen, ist wesentlich und typisch, daß die die rechtliche Beratung und Vertretung von Klienten in dem weitesten Ausmaß und Umfang umfaßt, der denkbar ist. Eine Tätigkeit, die sich auf einem gegenüber diesem weiten Feld verschwindend kleinen Sektor vollzieht, ist keine der Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ähnliche im Sinne des § 22 Abs 1 Z 1 EStG 1972.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0170 E RS 1 (betreffend eine einem Rechtsanwalt ähnliche Tätigkeit)
Norm
RS 8
Eine Vertretung gegenüber Behörden, insb die Vertretung vor den Gerichten, ist vom typisierten Bild des Rechtsanwaltes nicht wegzudenken.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6388 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140067.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-63990

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