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VwGH 14.06.1988, 88/14/0065

VwGH 14.06.1988, 88/14/0065

Rechtssätze


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Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Ausführungen zur Frage, wann bei einer irrtümlichen Fehleintragung eines Termines in einem Fristenvermerk lediglich ein Versehen minderen Grades anzunehmen ist.
Normen
EStG 1972 §24;
EStG 1972 §9 Abs3;
RS 2
Zu den kraft besonderer Anordnung begünstigt behandelten Teilen des Eigenkapitals (Gewinnteile) zählen auch die Investitionsrücklagen iS des § 9 EStG 1972, die eine steuerbegünstigte Reservierung von Eigenkapital (Gewinnteilen) für Investitionszwecke darstellen. Mag diese Begründung bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 auch auf der Passivseite der Bilanz Berücksichtigung finden, so handelt es sich dennoch nicht um eine Verbindlichkeit (Hinweis auf E , 2488/79, VwSlg 5437 F/1979).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0089 E VwSlg 5962 F/1985; RS 2
Normen
EStG 1972 §22 Abs1 Z5;
EStG 1972 §24;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2;
EStG 1972 §9 Abs3;
RS 3
Die infolge nicht bestimmungsgemäßer Verwendung anläßlich einer Betriebseinstellung - mag diese auch durch den Tod eines Freiberuflers erzwungen sein - erforderliche Auflösung von Investitionsrücklagen führt nicht zu einem Veräußerungsgewinn sondern zu laufendem Gewinn.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/14/0089 E VwSlg 5962 F/1985; RS 1
Normen
EStG 1972 §24;
EStG 1972 §9 Abs3;
RS 4
Die Investitionsrücklage kann nur in einem laufenden Wirtschaftsjahr, nicht aber bei Veräußerung oder Betriebsaufgabe bestimmungsgemäß verwendet werden (Hinweis auf E , 84/14/0089).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140065.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63988