VwGH 14.06.1988, 88/14/0065
VwGH 14.06.1988, 88/14/0065
Rechtssätze
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Norm | VwGG §46 Abs1; |
RS 1 | Ausführungen zur Frage, wann bei einer irrtümlichen Fehleintragung eines Termines in einem Fristenvermerk lediglich ein Versehen minderen Grades anzunehmen ist. |
Normen | |
RS 2 | Zu den kraft besonderer Anordnung begünstigt behandelten Teilen des Eigenkapitals (Gewinnteile) zählen auch die Investitionsrücklagen iS des § 9 EStG 1972, die eine steuerbegünstigte Reservierung von Eigenkapital (Gewinnteilen) für Investitionszwecke darstellen. Mag diese Begründung bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 1 EStG 1972 auch auf der Passivseite der Bilanz Berücksichtigung finden, so handelt es sich dennoch nicht um eine Verbindlichkeit (Hinweis auf E , 2488/79, VwSlg 5437 F/1979). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0089 E VwSlg 5962 F/1985; RS 2 |
Normen | |
RS 3 | Die infolge nicht bestimmungsgemäßer Verwendung anläßlich einer Betriebseinstellung - mag diese auch durch den Tod eines Freiberuflers erzwungen sein - erforderliche Auflösung von Investitionsrücklagen führt nicht zu einem Veräußerungsgewinn sondern zu laufendem Gewinn. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/14/0089 E VwSlg 5962 F/1985; RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Die Investitionsrücklage kann nur in einem laufenden Wirtschaftsjahr, nicht aber bei Veräußerung oder Betriebsaufgabe bestimmungsgemäß verwendet werden (Hinweis auf E , 84/14/0089). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988140065.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-63988