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VwGH 28.06.1988, 88/14/0059

VwGH 28.06.1988, 88/14/0059

Rechtssatz


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Norm
RS 1
Auch für die Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (hier: Herstellung eines neuen Brunnens weil der alte Brunnen durch Hangrutschung zerstört wurde) gilt die Gegenwerttheorie.

Entscheidend ist der gemeine Wert des alten Brunnens (hier: Zeitwert S 51.000,--) und der Wert des

neuen Brunnens (Wert = Herstellungskosten S 170.000.--). Die außergewöhnliche Belastung ist mit dem Wert des alten Brunnens begrenzt. Der höhere Wert des neuen Brunnens ist Vermögensumschichtung.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140059.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-63987