VwGH 28.06.1988, 88/14/0059
VwGH 28.06.1988, 88/14/0059
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Auch für die Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (hier: Herstellung eines neuen Brunnens weil der alte Brunnen durch Hangrutschung zerstört wurde) gilt die Gegenwerttheorie. Entscheidend ist der gemeine Wert des alten Brunnens (hier: Zeitwert S 51.000,--) und der Wert des neuen Brunnens (Wert = Herstellungskosten S 170.000.--). Die außergewöhnliche Belastung ist mit dem Wert des alten Brunnens begrenzt. Der höhere Wert des neuen Brunnens ist Vermögensumschichtung. |
Entscheidungstext
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Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988140059.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-63987