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VwGH 16.03.1989, 88/14/0055

VwGH 16.03.1989, 88/14/0055

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Überläßt eine Brauerei einem Gastwirt (Einnahmen-Ausgabenrechner) für die Dauer einer Bierbezugsverpflichtung Stühle (Einrichtungsgegenstände), die nur bei Verletzung der Bierbezugsverpflichtung wieder an die Brauerei zurückzugeben sind, sonst aber mit Ablauf der Bierbezugsverpflichtung ohne weiteres in das Eigentum des Gastwirtes übergehen, so erwirbt der Gastwirt bereits mit der Überlassung der Stühle wirtschaftliches Eigentum an diesen. Die Überlassung der Stühle bewirkt beim Gastwirt eine Betriebseinnahme in Form eines geldwerten Vorteils. Die Bierbezugsverpflichtung kommt zwar beim Einnahmen-Ausgabenrechner als solche nicht zum Ansatz, bewirkt

aber, daß von einem entgeltlichen Erwerb der Stühle (gegenüber Übernahme der Bierbezugsverpflichtung) auszugehen ist. Der gemeine Wert der Bierbezugsverpflichtung (als Anschaffungskosten iSd § 6 Z 1 EStG) bestimmt zugleich die Höhe der Betriebseinnahmen und der AfA-Bemessungsgrundlage der Stühle. Er errechnet sich anhand der finanziellen Nachteile, die dem Gastwirt dadurch erwachsen, daß er auf Grund der Bierbezugsverpflichtung insb in der Möglichkeit, kosten-, gewinn- oder absatzmäßig günstigere Biere anderer Hersteller zu beziehen und zu vertreiben, beschränkt ist. Erforderlichenfalls ist der Wert der Bierbezugsverpflichtung zu schätzen.
Normen
RS 2
Wie Wirtschaftsgüter bei der Gewinnermittlung zu erfassen (zu bewerten) sind, bestimmt in erster Linie - auch für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung - § 6 EStG. Nur dann, wenn § 6 EStG keine Aussage trifft, können andere Bewertungsvorschriften - wie etwa beim Tausch jene des § 10 BewG - herangezogen werden.
Normen
RS 3
Wären die Stühle dem Gastwirt unentgeltlich zugewendet worden, so hätte er diese - auch im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung - mit dem Wert des § 6 Z 9 letzter Satz EStG als Betriebseinnahmen anzusetzen gehabt; dieser Wert wäre zugleich Bemessungsgrundlage für die AfA gewesen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6387 F/1989
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140055.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-63986