VwGH 28.02.1989, 88/14/0052
VwGH 28.02.1989, 88/14/0052
Rechtssätze
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RS 1 | In der Bundesabgabenordnung ist kein Recht des Abgabepflichtigen vorgesehen, einen Zeugen persönlich zu befragen (Hinweis auf E , 1059/72). |
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RS 2 | Die erstmalige Verlesung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen der Berufungsverhandlung überfordert den Abgabepflichtigen (seinen Vertreter) dann nicht, wenn im Rahmen der Berufungsverhandlung Gelegenheit besteht, das Gutachten mit dem anwesenden Sachverständigen eingehend zu erörtern. Eine Überforderung ist umsoweniger gegeben, wenn das Gutachten lediglich Fragen erörtert, die bereits Gegenstand vorangegangener Gutachten waren. |
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RS 3 | Die der Abgabenbehörde bei der amtswegigen Wiederaufnahme obliegende Ermessensübung ist zu begründen. Das Fehlen der Begründung bewirkt einen Verfahrensmangel, der nur bei Wesentlichkeit eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides rechtfertigt. Der Begründungsmangel erscheint nicht wesentlich, wenn der Abgabepflichtige Millionenbeträge der Einkommensbesteuerung und Vermögensbesteuerung entzog, da in einem solchen Fall ein berechtigtes Interesse an einer Wahrung der Rechtskraft der diese Besteuerung noch nicht vorsehenden Bescheide nicht zugebilligt werden kann, sodaß die amtswegige Wiederaufnahme nicht als unbillig anzusehen ist. Überlegungen der Zweckmäßigkeit - insbesondere auf Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen iSd § 114 BAO - gebieten in einem solchen Fall geradezu die amtswegige Wiederaufnahme. |
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RS 4 | Frühere Verdachtsmomente stehen einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegen, wenn erst weitere Erhebungen die Verdachtsmomente als Tatsachen erhärten. |
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RS 5 | Eine im Rahmen eines Finanzstrafverfahrens durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung kann auch schon früher geprüfte Zeiträume umfassen. |
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RS 6 | Befangenheit hat das (möglicherweise) befangene Organ selbst wahrzunehmen. In einem Berufungssenat hat ein Beisitzer, bei dem ein Befangenheitsgrund zutrifft, selbst dem Senatsvorsitzenden Mitteilung zu machen, der seinerseits für Ersatz zu sorgen hat. Ein Ablehungsrecht der Partei gegenüber einem Senatsmitglied besteht nur bei einer Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit. Entscheidet der Berufungssenat für den Ablehnungsantrag einer Partei, die keine Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit geltend macht, in der Sache, so verletzt diese Sachentscheidung Verfahrensvorschriften. Der Verfahrensmangel ist aber jedenfalls dann nicht wesentlich, wenn nach der Lage des Falles eine Befangeheit des abgelehnten Senatsmitgliedes auszuschließen ist. |
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RS 7 | Nicht schon jede private Nutzung macht einen Gebäudeteil zu Privatvermögen, sondern grundsätzlich erst eine Privatnutzung von zumindest 20 %. |
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RS 8 | Die Frage, ob und wann ein gepfändetes Sparbuch zu verwerten war, kann nicht Gegenstand eines die Abgabenfestsetzung betreffenden Verfahrens sein. Die Zinsen aus dem gepfändeten und nicht verwerteten Sparbuch sind jedenfalls dem Sparbuchinhaber zuzurechnen. |
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RS 9 | Ausführungen zur Frage des Erfordernisses der Beiziehung eines zusätzlichen SV. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140052.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-63984