VwGH 07.02.1989, 88/14/0040
VwGH 07.02.1989, 88/14/0040
Rechtssätze
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Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 1 | Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. |
Norm | BAO §236 Abs1; |
RS 2 | Der Umstand, daß der Erbe nicht auch die den zu übernehmenden Steuerschulden entsprechenden Vermögenswerte erbt, bildet für sich allein noch keine Unbilligkeit. Eine Unbilligkeit könnte nur darin liegen, daß der Erbe, durch die Unvorhersehbarkeit von Abgabenschulden des Erblassers zurErfüllung zur unbedingten Antretung der Erbschaft veranlaßt, in der Folge zur Erfüllung von Verpflichtungen verbunden ist, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes nicht übernommen hätte. |
Normen | |
RS 3 | Es fehlt an einer gesetzlichen Regel, nach der der Übergang von Steuerschulden davon abhängig wäre, daß die vom Erblasser erwirtschafteten Werte, aus denen die Abgabenschuld abgeleitet ist, im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch in seinem Vermögen vorhanden sein müßten. Im Regelfall wird dies auch nicht zutreffen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß es eine der Absicht des Gesetzgebers zuwiderlaufende Planwidrigkeit darstelle, wenn der Erbe für Steuerschulden des Erblassers einzustehen hat, ohne daß auf ihn als Aktivum die der Steuerschuld zugrunde liegenden Vermögenswerte übergegangen wären. Eine sachliche Unbilligkeit iSd § 236 Abs 1 BAO kann in einer derartigen Fallgestaltung nicht erblickt werden. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140040.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-63981