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VwGH 19.04.1988, 88/14/0032

VwGH 19.04.1988, 88/14/0032

Rechtssätze


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Normen
BAO §212 Abs1;
BAO §254;
RS 1
Die Gewährung einer Stundung bzw von Ratenzahlungen ist weder davon abhängig, ob eine Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides hemmt, noch davon, ob die Einbringung einer Berufung die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe aufhält.
Normen
BAO §20;
BAO §212 Abs1;
RS 2
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Es hat daher der Entscheidung der Finanzverwaltung die Prüfung voranzugehen, ob die genannten Voraussetzungen gegeben sind oder nicht. Kommt die Behörde nach dem Ergebnis eines ordnungsgemäß abzuführenden Verfahrens zu dem Schluß, die pünktliche Entrichtung könne keine erhebliche Härte bedeuten oder durch die Zufristung würde die Abgabe gefährdet, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Die Berufung müßte diesfalls aus Rechtsgründen abgewiesen werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/13/0136 E RS 1
Normen
BAO §115 Abs1;
BAO §212 Abs1;
RS 3
In Verfahren, die ausschließlich auf die Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen gerichtet sind, tritt der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung insofern in den Hintergrund, als der eine Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichte selbst einwandfrei und unter Ausschluß jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (Hinweis E , 1814/69 VwSlg 4215 F/1971).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0780/79 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140032.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-63978