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VwGH 13.09.1988, 88/14/0022

VwGH 13.09.1988, 88/14/0022

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß sich die in § 24 Abs 5 EStG genannte Frist auch auf die Entrichtung der Erbschaftssteuer erstrecke, nicht nur auf die Veräußerung des Betriebes (Teilbetriebes, Anteil am Betriebsvermögen). Es genügt daher die Festsetzung der Erbschaftssteuer zur Zeit der Entscheidung über den Antrag gem § 24 Abs 5 EStG (Hinweis: Im Beschwerdefall brauchte darauf nicht eingegangen zu werden, wie die Beh vorzugehen hat, wenn zwar innerhalb der Frist des § 24 Abs 5 EStG veräußert wurde, aber im Zeitpunkt der Feststezung der Einkommensteuer für den Veräußerungsgewinn die Erbschaftssteuer noch nicht festgesetzt ist; fristgerechte Veräußerung lag hier nicht vor).
Norm
RS 2
Der VwGH hält seine Rechtsansicht zur Berechnung der Frist lt seinem Erkenntnis vom , 860/74, VwSlg 4768 F/1974, (ergangen zu § 17 Abs 5 EStG 1967) auch zu § 24 Abs 5 EStG 1972 für zutreffend.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140022.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-63974