VwGH 17.01.1989, 88/14/0013
VwGH 17.01.1989, 88/14/0013
Rechtssätze
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RS 1 | Nach Wegfall des § 20a EStG erscheint unter den Gesichtspunkten des § 20 Abs 1 Z 2 und 3 EStG neuerlich eine Prüfung geboten, ob nicht Aufwendungen für teure PKW in Bedürfnissen der persönlichen Repräsentation begründet sind. |
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RS 2 | Betr "Luxusmodellen" und Sportmodellen von PKW liegt der Gedanke zugrunde, daß teure oder sportliche PKW regelmäßig auch der Repräsentation dienen. Es kann daher bei Anschaffung teurer Pkw die Gestaltungsfreiheit des Abgabepflichtigen für den abgabenrechtlichen Bereich nicht ohne Schranken gelten. Vielmehr macht das Abzugsverbot des § 20 EStG bei Aufwendungen für Anschaffungen, mit denen auch ein Repräsentationsbedürfnis befriedigt werden kann, eine besonders sorgfältige Prüfung der Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen erforderlich. Ergibt diese Prüfung, daß die Anschaffung und Erhaltung eines PKW nicht alleine nach wirtschaftlichen und technischen, sondern auch nach Gesichtspunkten der gesellschaftlichen Repräsentation erfolgte, ist der der Repräsentation zuzuordnende Teil der Aufwendungen nicht abzugsfähig. |
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RS 3 | Teure PKW sind nach der in diesem Zusammenhang gerechtfertigten typisierenden Betrachtungsweise im Regelfall nicht nur sicherere und (allenfalls) wirtschaftlichere, sondern eben auch repräsentative Kfz. |
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RS 4 | Weist ein Luxus-PKW (Luxusfahrzeug) besondere, der Sicherheit (oder etwa der Wirtschaftlichkeit oder dem Umweltschutz) dienende Einrichtungen auf, so ist diesen gesondert als Betriebsausgaben (AfA) Rechnung zu tragen. |
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RS 5 | Die belBeh handelte nicht rechtswidrig, wenn sie davon ausging, daß bezogen auf die Anschaffung im Jahre 1978 ein PKW um (brutto) S 280000,-- und bezogen auf die Anschaffung im Jahre 1983 ein PKW um 330000 S den betrieblichen Erfordernissen hinreichend gerecht wurde. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6373 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988140013.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-63971