VwGH 15.03.1988, 88/14/0009
VwGH 15.03.1988, 88/14/0009
Rechtssätze
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Grundsätzlich steht die AfA nur dem zivilrechtlichen Eigentümer eines Wirtschaftsgutes und nicht dem Fruchtgenußberechtigten zu. Ist jedoch dieser Fruchtgenußberechtigte in der Lage, über das Wirtschaftsgut gleich einem WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER zu verfügen, so steht ihm auch die AfA zu (Hinweis auf E , 646/58, VwSlg 1994 F/1959, , 732/61; , 565/68, VwSlg 3926 F/1969; , 640/69, VwSlg 4152 F/1970, , 545/69) |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/06/29 81/14/0093 1 |
Normen | |
RS 2 | Die steuerrechtliche Beurteilung der AfA für Wirtschaftsgüter, die mit einem Fruchtgenuß belastet sind, steht auch mit der Bestimmung des § 513 ABGB im Einklang, da auch zivilrechtlich der Eigentümer der mit dem Fruchtgenußrecht belasteten Sache deren natürliche Abnützung selbst zu tragen hat (Hinweis E , 732/61; , 545/69). |
Normen | |
RS 3 | Soweit der Fruchtnießer Aufwendungen auf die dienstbare Sache aus eigenem zu tragen hat, kommt ihre Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht (Hinweis E , 81/14/0093, VwSlg 5694 F/1982). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer | VwSlg 6305 F/1988 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1988140009.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
UAAAF-63969