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VwGH 15.03.1988, 88/14/0009

VwGH 15.03.1988, 88/14/0009

Rechtssätze


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Normen
BAO §24 Abs1 litd;
EStG 1972 §7 Abs1;
RS 1
Grundsätzlich steht die AfA nur dem zivilrechtlichen Eigentümer eines Wirtschaftsgutes und nicht dem Fruchtgenußberechtigten zu. Ist jedoch dieser Fruchtgenußberechtigte in der Lage, über das Wirtschaftsgut gleich einem WIRTSCHAFTLICHEN EIGENTÜMER zu verfügen, so steht ihm auch die AfA zu (Hinweis auf E , 646/58, VwSlg 1994 F/1959, , 732/61; , 565/68, VwSlg 3926 F/1969; , 640/69, VwSlg 4152 F/1970, , 545/69)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/06/29 81/14/0093 1
Normen
ABGB §513;
EStG 1972 §7 Abs1;
RS 2
Die steuerrechtliche Beurteilung der AfA für Wirtschaftsgüter, die mit einem Fruchtgenuß belastet sind, steht auch mit der Bestimmung des § 513 ABGB im Einklang, da auch zivilrechtlich der Eigentümer der mit dem Fruchtgenußrecht belasteten Sache deren natürliche Abnützung selbst zu tragen hat (Hinweis E , 732/61; , 545/69).
Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §7 Abs1;
RS 3
Soweit der Fruchtnießer Aufwendungen auf die dienstbare Sache aus eigenem zu tragen hat, kommt ihre Berücksichtigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten in Betracht (Hinweis E , 81/14/0093, VwSlg 5694 F/1982).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6305 F/1988
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1988:1988140009.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAF-63969