Suchen Hilfe
VwGH 07.06.1989, 88/13/0235

VwGH 07.06.1989, 88/13/0235

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Aufwendungen sind nur dann als Werbungskosten anzusehen, wenn sie in einem unmittelbaren, tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG stehen. Angaben, deren Beziehung zu den betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen, wenn überhaupt, nur eine mittelbare ist, stellen demnach keine Werbungskosten dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130235.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-63963