VwGH 07.06.1989, 88/13/0235
VwGH 07.06.1989, 88/13/0235
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen | |
RS 1 | Aufwendungen sind nur dann als Werbungskosten anzusehen, wenn sie in einem unmittelbaren, tatsächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen einer bestimmten Einkunftsart des § 2 Abs 3 Z 4 bis 7 EStG stehen. Angaben, deren Beziehung zu den betreffenden steuerpflichtigen Einnahmen, wenn überhaupt, nur eine mittelbare ist, stellen demnach keine Werbungskosten dar. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130235.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
MAAAF-63963