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VwGH 19.09.1990, 88/13/0234

VwGH 19.09.1990, 88/13/0234

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
UmwG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
RS 1
Eine AG, die durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter (hier eine andere AG) umgewandelt wurde, ist mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister rechtlich nicht mehr existent, die übernehmende AG ist ihre Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 5 Abs 1 UmwandlungsG). Ein an die ursprüngliche AG gerichteter Bescheid geht ins Leere (Hinweis B , 87/14/0076).
Normen
StruktVG 1969 §1 Abs2;
StruktVG 1969 §1 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
RS 2
Hat eine AG mit Vertrag gemäß § 1 Abs 2 StruktVG ihren gesamten Betrieb als Sacheinlage in eine GmbH eingebracht, so wird diese GmbH zur abgabenrechtlichen Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß § 1 Abs 5 StruktVG. Ein an die AG gerichteter Bescheid geht ins Leere.

Entscheidungstext

Betreff

1.) X-AG, 2.) Y-GmbH, 3.) Z-AG gegen Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. 6/2-2453/85, betreffend Körperschaftsteuer 1979

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, brachte mit Einbringungsvertrag vom gemäß § 1 Abs. 2 Strukturverbesserungsgesetz ihren gesamten Betrieb als Sacheinlage in die Zweitbeschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ein. Die Einbringung erfolgte mit Wirksamkeit .

Die Hauptversammlung der Erstbeschwerdeführerin vom beschloß die Umwandlung der Gesellschaft durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter (die Drittbeschwerdeführerin). Die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister des Handelsgerichtes Wien erfolgte am .

Der angefochtene Bescheid ist an die Erstbeschwerdeführerin gerichtet. Gemäß § 5 Abs. 1 Umwandlungsgesetz war diese mit der Eintragung der Umwandlung rechtlich nicht mehr existent und die Drittbeschwerdeführerin ihre Gesamtrechtsnachfolgerin (vgl. Kastner, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts,

4. Auflage, Seite 257). Der angefochtene Bescheid ging daher schon aus diesem Grund ins Leere (vgl. den hg Beschluß vom , Zl. 87/14/0076, mit weiteren Judikaturhinweisen). Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß schon durch die oben beschriebene Einbringung des Betriebes in die Zweitbeschwerdeführerin die abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 5 Strukturverbesserungsgesetz ausgelöst wurde.

Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die Erstbeschwerdeführerin, an die allein der angefochtene Bescheid gerichtet war, nicht parteifähig ist. Die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin können durch den ins Leere gegangenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt sein (vgl. auch dazu den oben zitierten hg. Beschluß vom ). Hinsichtlich sämtlicher Beschwerdeführer mangelt es sohin an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde. Die vorliegende, mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom , B 923/87, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Zusatzinformationen


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Normen
StruktVG 1969 §1 Abs2;
StruktVG 1969 §1 Abs5;
UmwG 1954 §5 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Finanzverwaltung
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde
subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und
Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1990:1988130234.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63962