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VwGH 18.01.1989, 88/13/0231

VwGH 18.01.1989, 88/13/0231

Rechtssatz


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Norm
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist trifft das Verschulden des Parteienvertreters die Partei. Unterzieht der Rechtsvertreter des Bf bei Unterfertigung der Reinschrift der Beschwerde an den VwGH nicht einmal die in diesem Schriftsatz enthaltenen Daten des angefochtenen Bescheides einer Kontrolle und bleiben die Angaben des Bescheides, gegen welchen sich die Beschwerde richten sollte, unkontrolliert der die betreffende Matrize abdruckenden Kanzleikraft überlassen, handelt es sich nicht um einen minderen Grad des Verschuldens.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130231.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-63961

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