VwGH 13.12.1989, 88/13/0223
VwGH 13.12.1989, 88/13/0223
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Wurde dem Geschäftsführer einer im Ausgleich befindlichen GmbH vom Ausgleichsverwalter gem § 8 Abs 2 letzter Satz AusgleichsO die Weisung erteilt, alle einlangenden Gelder unverzüglich auf ein vom Ausgleichsverwalter angelegtes Anderkonto zu überweisen, und hat sich der Geschäftsführer an diese Weisung gehalten, so kommt eine Haftung des Geschäftsführers für die ab Erteilung der Weisung fällig gewordenen Abgabenverbindlichkeiten der Ges nicht in Betracht. Bis zum Zeitpunkt der Erteilung dieser Weisung hat der Geschäftsführer die Verpflichtung, für die zumindest anteilige Befriedigung der Abgabenforderungen gegenüber der Ges zu sorgen. Tut der Geschäftsführer nicht schlüssig dar, daß er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser Verpflichtung gehindert war, so ist seine Haftung für die bis zur Erteilung der genannten Weisung fällig gewordenen Abgaben zu bejahen. |
Normen | |
RS 2 | Wird im Spruch des Haftungsbescheides der Firmenwortlaut einer Gesellschaft unvollständig wiedergegeben, nicht jedoch die Haftung für Abgaben geltend gemacht, die eine andere Gesellschaft als jene, bei der der Bf Geschäftsführer war, treffen, so liegt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides vor. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130223.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
BAAAF-63958