VwGH 17.05.1989, 88/13/0222
VwGH 17.05.1989, 88/13/0222
Rechtssatz
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Norm | EStG 1972 §34; |
RS 1 | Niemand ist sittlich verpflichtet, sich - auch zugunsten eines nahen Angehörigen - in einem Ausmaß zu verschulden, das zu seinen eigenen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen in einem krassen Mißverhältnis steht. Daher bestand keine Verpflichtung zur Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen in einem Ausmaß von 30 Mio S, wenn das eigene Jahreseinkommen nur einen geringen Bruchteil davon ausgemacht hat. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130222.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-63957