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VwGH 17.05.1989, 88/13/0222

VwGH 17.05.1989, 88/13/0222

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Niemand ist sittlich verpflichtet, sich - auch zugunsten eines nahen Angehörigen - in einem Ausmaß zu verschulden, das zu seinen eigenen Einkommensverhältnissen und Vermögensverhältnissen in einem krassen Mißverhältnis steht. Daher bestand keine Verpflichtung zur Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen in einem Ausmaß von 30 Mio S, wenn das eigene Jahreseinkommen nur einen geringen Bruchteil davon

ausgemacht hat.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130222.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-63957