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VwGH 05.04.1989, 88/13/0217

VwGH 05.04.1989, 88/13/0217

Rechtssatz


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Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z8 lita;
RS 1
Dem Abgabepflichtigen der das ihm in § 16 Abs 1 Z 8 lit a EStG eingestimmte Wahlrecht einmal konsumiert hat, steht kein neuerliches Wahlrecht mehr zu. Hat sich daher ein Abgabepflichtiger für den Einheitswert zum als AfA-Bemessungsgrundlage entschieden, so ist nur dieser - und nicht ein für einen späteren Zeitpunkt ermittelter neuer Einheitswert - für die weitere Abschreibung des beteffenden Gebäudes maßgebend.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130217.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
XAAAF-63955