VwGH 13.09.1989, 88/13/0216
VwGH 13.09.1989, 88/13/0216
Rechtssatz
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Norm | FinStrG §162 Abs1 lite; |
RS 1 | Gem § 162 Abs 1 lit e FinStrG hat die Rechtsmittelentscheidung eine Begründung zu enthalten. Schließt sich die Berufungsbehörde ohne eigene Ermittlungen der Beweiswürdigung der Beh erster Instanz an und übernimmt sie deren Feststellungen zur Gänze als unbedenklich, ohne auf das Vorbringen in der Berufung einzugehen, so ist ihr Bescheid mit einem als Verfahrensfehler relvanten Begründungsmangel behaftet. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130216.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
NAAAF-63954