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VwGH 01.03.1989, 88/13/0215

VwGH 01.03.1989, 88/13/0215

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litb;
RS 1
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl Hofstätter-Reichel, Komm zu § 18 Abs 1 Z 3 EStG 1972, Tz 3.2, Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch, 2 Auflage, S 420 ff sowie insb die E , 2780/78, u , 82/14/0037) ist der vom Gesetzgeber vorliegendenfalls begünstigte Tatbestand, in dem gefordert wird, daß es sich um die Errichtung, also um die Neuschaffung eines bisher nicht vorhandenen Eigenheimes handelt, dort nicht verwirklicht, wo der Abgabepflichtige ein bereits fertig vorhandenes Wohnhaus erworben hat und an diesem nur die Bewohnbarkeit sichernde oder verbessernde Sanierungsarbeiten durchführt, auch wenn es sich hiebei um so umfassende Arbeiten wie etwa die Herstellung einer Plafondschalung zur Verbesserung des Wärmeschutzes, die Anbringung einer Heraklithplattenverkleidung, die Herstellung einer Kanalisation mit Sickergrube, Änderungen in der Elektroinstallation, das Unterfangen der Außenmauerfundamente oder die Verstärkung des Dachstuhles (Hinweis auf E , 1217/62) handelt. Auch die für spätere Installationen einer Zentralheizung oder eines Badezimmers aufgewendeten Beträge stellen keine Kosten der Errichtung eines Eigenheimes sondern lediglich Aufwendungen zur "Wohnlichmachung" dar und können

deshalb nicht als Sonderausgaben iS der oben zitierten Gesetzesbestimmung Berücksichtigung finden

(vgl Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg aaO)
Norm
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litb;
RS 2
Der Begriff der Errichtung eines Eigenheimes setzt grundsätzlich die Herstellung eines bisher nicht oder wegen gänzlichen Verfalles nicht mehr als solches vorhandenen Bauwerkes voraus und umfaßt nicht auch die bloße Wiederinstandsetzung eines im vernachlässigten Zustand erworbenen Gebäudes (Hinweis auf E , 2780/78).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130215.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-63953