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VwGH 13.12.1989, 88/13/0212

VwGH 13.12.1989, 88/13/0212

Rechtssätze


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Normen
KStG 1966 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs6;
RS 1
Nach stRsp des VwGH (Hinweis E , 82/14/0012) ist als Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öff Rechts nur eine Einrichtung anzusehen, die - wenn auch ohne Gewinnerzielungsabsicht - einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dient und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt. Eine wirtschaftliche Tätigkeit, die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt, ist aber nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht handelt, wobei es bei Tätigkeiten, die der Einnahmenerzielung dienen, auf das wirtschaftliche Gewicht der erzielten Einnahmen ankommt. Eine einnahmenerzielende Einrichtung einer Körperschaft öff Rechts wird sohin erst dann zum Betrieb gewerblicher Art, wenn die Einnahmen von einigem wirtschaftlichen Gewicht sind.
Normen
KStG 1966 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs6;
RS 2
Überschreiten die im Rahmen einer Einrichtung einer Gd (hier: Bootshafenanlage und Badeanlage mit Restaurant) erzielten Einnahmen während eines mehrere Jahre umfassenden Beobachtungszeitraumes nur in einem einzigen Jahr die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 geringfügig und erreichen sie diese Grenze ansonsten aber nie, so ist der genannten Einrichtung der Charakter eines Betriebes

gewerblicher Art nicht zuzuerkennen (Hinweis E , 85/15/0198).
Normen
ABGB §1090;
UStG 1972 §10 Abs2 Z5;
UStG 1972 §2 Abs3;
RS 3
Die Frage, ob in einem konkreten Fall die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstückes gegeben ist oder nicht, ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu entscheiden. Dabei ist zB ein Vertrag, der sowohl Merkmale eines Mietvertrages als auch solche einer anderen Vertragsart enthält und nicht aufspaltbar ist, danach zu beurteilen, welcher Vertragstyp überwiegt. Ist eine Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp nicht möglich, so liegt ein Vertrag besonderer Art vor, auf den ebenso wie auf einen gemischten Vertrag, der zwar Merkmale eines Mietvertrages enthält, überwiegend jedoch einen anderen Vertragstyp in Erscheinung treten läßt, die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen über die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften nicht anwendbar sind.
Normen
KStG 1966 §2 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs3;
UStG 1972 §21 Abs6;
RS 4
Nach stRsp des VwGH entfalten Körperschaften des öffentlichen Rechts mit der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken auch dann eine Unternehmertätigkeit, wenn sich die Vermietung und Verpachtung innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft nicht wirtschaftlich heraushebt und keine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichen Gewicht ist (Hinweis E , 81/15/0072).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130212.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
JAAAF-63951