VwGH 13.12.1989, 88/13/0209
VwGH 13.12.1989, 88/13/0209
Rechtssätze
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Norm | VwGG §41 Abs1; |
RS 1 | Die freie Beweiswürdigung der Behörde ist der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen, soweit die ihr zugrunde liegende Sachverhaltsannahme in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurde und die von der Behörde daraus gezogenen Schlußfolgerungen den Denkgesetzen nicht widersprechen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0518/50 E VwSlg 281 F/1950 RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit sind wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen eines Unternehmenswagnisses, andererseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit, dh die Verpflichtung einer natürlichen Person - als Dienstnehmer -, bei ihrer Tätigkeit den Weisungen eines anderen - des Dienstgebers - zu folgen. Hinsichtlich des Merkmales der Weisungsgebundenheit ist allerdings zu beachten, daß nicht schon jede Unterordnung unter den Willen eines anderen die Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge haben muß; denn auch ein Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, wird sich in aller Regel bzgl seiner Tätigkeit zur Einhaltung bestimmter Weisungen bzgl seines Auftraggebers verpflichten müssen, ohne hiedurch allerdings seine Selbständigkeit zu verlieren. Das Vorliegen eines Unternehmenswagnisses wird insb dann anzunehmen sein, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden müssen. |
Normen | |
RS 3 | Bezeichnet sich der Abgabepflichtige als freier Mitarbeiter einer Kommanditgesellschaft, der bei dieser verschiedene Buchhaltungsarbeiten und sonstige Büroarbeiten verrichtet, wofür er von der Kommanditgesellschaft kein fixes Gehalt bezieht, sondern dieser unter Hinweis auf die von ihm geleisteten Arbeitsstunden auf der Basis eines für die einzelne Arbeitsstunde vereinbarten Entgeltes monatlich Rechnungen mit gesondert ausgewiesener USt legt, ist ferner die Arbeitszeit des Abgabepflichtigen "pro Woche variabel", steht ihm überdies der tägliche Arbeitsbeginn frei und richtet sich seine Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall, so läßt sich nicht erkennen, daß der Abgabenpflichtige den Weisungen der Organe der Kommanditgesellschaft in größerem Umfang nachkommen muß, als dies ein selbständiger Unternehmer im Rahmen eines Werkvertrages zu tun verpflichtet ist. Im konkreten Fall ist nicht feststellbar, daß der Abgabenpflichtige hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort tatsächlich organisatorisch in den Betrieb der Kommanditgesellschaft eingegliedert ist. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der Abgabenschuldner die vertragliche Verpflichtung übernommen hätte, zu bestimmten Zeiten - mehr oder weniger kurzfristig - im Betrieb der Ges anwesend zu sein. |
Normen | |
RS 4 | Ein Unternehmenswagnis ist dann anzunehmen, wenn der Abgabepflichtige für seine Tätigkeit kein fixes Gehalt bezieht, sondern die Höhe seiner Einkünfte von der Anzahl der von ihm aufgewendeten Arbeitsstunden abhängt. Der Abgabepflichtige hat in diesem Fall die Möglichkeit, die Höhe seiner Einnahmen zu beeinflussen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6460 F/1989 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130209.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-63950