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VwGH 07.06.1989, 88/13/0208

VwGH 07.06.1989, 88/13/0208

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Der Streit über die genaue Höhe der sichergestellten Abgaben ist nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen den Sicherstellungsauftrag, sondern ist in einem Berufungsverfahren gegen den jeweiligen Abgabenbescheid abzuführen. Bezüglich der Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgaben ergibt, genügt es, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles begründet geschlossen werden kann, daß nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint (Hinweis E , 1565/63 und E , 1474/60).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/06/15 0977/75 1
Norm
RS 2
Im Hinblick auf ein mangelfreies Verfahren ist zu verlangen, daß der von der Behörde gezogene Schluß, auf welchen sich die Erlassung des Sicherheitsauftrages stützt, entsprechend eindeutig begründet wird und sich die Behörde vor allem mit der wirtschaftlichen Situation des Steuerpflichtigen in ausreichender Weise auseinandersetzt (Hinweis E , 977/75, VwSlg 4988 F/1976).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130208.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-63949