VwGH 13.09.1989, 88/13/0193
VwGH 13.09.1989, 88/13/0193
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn jemand nach außen hin erkennbar am Wirtschaftsleben in Form eines Güteraustausches oder Leistungsaustausches teilnimmt. Dies setzt im allgemeinen die grundsätzliche und nach objektiven Kriterien zu beurteilende Bereitschaft voraus, die jeweilige Leistung jedermann anzubieten, der nach ihr Bedarf hat. Diese Bereitschaft kann auch dann zu unterstellen sein, wenn der Leistungserbringer nur einem einzigen Geschäftspartner gegenüber tätig wird, sei es wegen der Begrenzung seiner persönlichen Leistungskraft, sei es, daß im örtlichen Tätigkeitsbereich kein weiterer Geschäftspartner Bedarf an der betreffenden Leistung hat. |
Normen | |
RS 2 | Eine nachhaltige Tätigkeit liegt vor, wenn mehrere aufeinanderfolgende gleichartige Handlungen unter Ausnützung derselben Gelegenheit und derselben dauernden Verhältnisse ausgeführt werden oder wenn die tatsächlichen Umstände auf den Beginn oder die Fortsetzung einer gewerblichen Tätigkeit hinweisen. Die 1986 nur neun Monate währende Tätigkeit des Abgabepflichtigen stand der Nachhaltigkeit nicht entgegen, weil grundsätzlich nicht die Dauer der Tätigkeit, sondern die - hier wohl unbestreitbare - Absicht, sie zu wiederholen, maßgeblich ist (vgl Philipp, Komm zum GewStG, 26 Nachtrag, April 1989, Textziffer 1 - 50 und 52). |
Normen | |
RS 3 | Der Versuch des Abgabepflichtigen, seine Tätigkeit als sonstige selbständige Arbeit zu qualifizieren, weil sie der eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich beteiligten Geschäftsführers "ähnlich" sei, scheitert schon daran, daß sie als gewerblich anzusehen ist, weil das Merkmal der Ähnlichkeit zu einem aufgezählten Beruf nur in § 22 Abs 1 Z 1 lit b EStG enthalten ist, in der jedoch der Geschäftsführer nicht genannt ist. |
Norm | |
RS 4 | Da die Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden ohne jede Einschränkung den steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen zugeordnet sind, kommt den Gründen die den Abgabepflichtigen veranlaßten, einen solchen Aufwand zu tragen, keine Bedeutung zu. Es ist unmaßgeblich, ob sich der Abgabepflichtige dieser Bewirtung hätte entziehen können und ob sie ausschließlich im betrieblichen Interesse lag. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130193.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-63944