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VwGH 18.10.1989, 88/13/0185

VwGH 18.10.1989, 88/13/0185

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Nach Lehre und Rsp sind bei Abgrenzungsfragen zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit wesentliche Merkmale einerseits das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses, andererseits das Vorliegen einer Weisungsgebundenheit, die die Entschlußfreiheit über die ausdrücklich übernommenen Vertragspflichten hinaus beschränkt, sowie die organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers.
Norm
RS 2
Ein Unternehmerwagnis wird insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Erfolg der Tätigkeit und daher auch die Höhe der erzielten Einnahmen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der Ausdauer und der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen Aufwendungen nicht vom Auftraggeber ersetzt, sondern vom Unternehmer aus eigenem getragen werden (Hinweis E , 431/66). Die Tatsache, daß eine schriftliche Vereinbarung - wie im Streitfall - als Werkvertrag bezeichnet wurde, rechtfertigt alleine nicht die Annahme einer selbständigen Tätigkeit; denn es kommt nicht auf die Benennung des Vertrages durch die Parteien, sondern auf dessen rechtliches Wesen an (Hinweis E , 84/14/0063).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130185.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-63942