VwGH 25.01.1989, 88/13/0181
VwGH 25.01.1989, 88/13/0181
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Da der Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen an Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer zu entrichten waren, nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuerschuldners liegt, wurde der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht; die Vorauszahlungen - auch der Abgabepflichtige bestreitet nicht erkennbar, daß es dafür Vorauszahlungsbescheide gibt, die allerdings nur die im Gesetz vorgesehene Höhe der Vorauszahlung konkretisieren - sind demnach Masseforderungen (Hinweis E , 85/13/0058, VwSlg 6045 F/1985). |
Normen | BAO §217; KO §47 Abs2; |
RS 2 | Entgegen der Auffassung des Abgabepflichtigen werden durch die Rangordnung des § 47 Abs 2 KO die Fälligkeit der Masseforderungen und das Gebot, sie zu begleichen, nicht berührt (Hinweis E , 84/15/0009). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1989:1988130181.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
AAAAF-63941