Suchen Hilfe
VwGH 25.01.1989, 88/13/0181

VwGH 25.01.1989, 88/13/0181

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
BAO §217;
BAO §4 Abs1;
KO §46 Abs1 Z2;
RS 1
Da der Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen an Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer zu entrichten waren, nach der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Steuerschuldners liegt, wurde der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht; die Vorauszahlungen - auch der Abgabepflichtige bestreitet nicht erkennbar, daß es dafür Vorauszahlungsbescheide gibt, die allerdings nur die im Gesetz vorgesehene Höhe der Vorauszahlung konkretisieren - sind demnach Masseforderungen (Hinweis E , 85/13/0058, VwSlg 6045 F/1985).
Normen
BAO §217;
KO §47 Abs2;
RS 2
Entgegen der Auffassung des Abgabepflichtigen werden durch die Rangordnung des § 47 Abs 2 KO die Fälligkeit der Masseforderungen und das Gebot, sie zu begleichen, nicht berührt (Hinweis E , 84/15/0009).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130181.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-63941